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BVK nimmt Stellung zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)
Der Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften e.V. (BVK) begrüßt, dass das Bundesministerium der Finanzen die Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen modernisieren will.
Der Referentenentwurf greift verschiedene Überlegungen des BVK, insbesondere für den Bereich Wagniskapital, auf. In seiner Stellungnahme zum Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die heute veröffentlicht wurde, bedauert der BVK jedoch, dass es nicht gelungen ist, für den Bereich des nicht börsennotierten Eigenkapitals ein einziges Regelwerk zu schaffen, obwohl sich dies in der Sache anbietet und auch im Koalitionsvertrag so vereinbart wurde. Große Bereiche des privaten Eigenkapitals bleiben im Referentenentwurf unadressiert. Es ist nicht einzusehen, dass ein Teil der Private Equity-Fonds bessere Rahmenbedingungen erhalten soll, andere aber nicht. Allen Private Equity-Fonds ist gemeinsam, dass sie die deutsche Wirtschaft mit dringend benötigtem Eigenkapital versorgen. Alle Fonds profitieren von wettbewerbsfähigen und gesunden Zielunternehmen. Der Entwurf zeigt, dass die Bundesregierung dies erkannt hat – deshalb sollte das Bundesministerium der Finanzen die Chance nutzen und die Rahmenbedingungen für alle Private Equity-Fonds verbessern.
Die steuertransparente Behandlung der Private Equity-Fonds wird nur für den Bereich der Frühphasenfinanzierung festgeschrieben. Der steuertransparente Status aller Private Equity-Fonds ist jedoch zentrale Voraussetzung, um dringend benötigtes Eigenkapital nach Deutschland zu lenken. Ohne eine gesetzlich verankerte Steuertransparenz werden auch in Zukunft viele Fonds außerhalb Deutschland aufgelegt werden – und als Folge auch weniger Investitionen in Deutschland getätigt werden. Die Schaffung von stabilen und verlässlichen Rahmenbedingungen ist unabdingbar, wenn man internationale Kapitalströme für die Umstrukturierung der Deutschland AG nutzen will. Solange man die Investitionen der Fonds auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften beschränkt, ist nicht mit Steuerausfällen von irgendeiner Signifikanz zu rechnen.
Der Referentenentwurf sieht Regelungen vor, mit denen die Zielgesellschaften der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften Verluste übertragen und nutzen dürfen. Dies ist ausdrücklich zu begrüßen. Die Möglichkeit der Verlustübertragung sollte auch bei einem einheitlichen Private Equity-Gesetz für alle Fonds nur diesen jungen Zielgesellschaften zugestanden werden. Insofern sind auch hier keine weiteren Steuerausfälle zu befürchten.
Im Bereich der Aufsicht schafft der Referentenentwurf starke Verwirrung und einen unnötigen Verwaltungsaufwand: Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften sollen künftig von der BaFin, Unternehmensbeteiligungsgesellschaften von den Wirtschaftsministerien der Länder und Fonds für privates Eigenkapital, die weder unter die eine noch unter die andere Kategorie fallen – und dies sind die meisten Fonds – überhaupt nicht reguliert werden. Der BVK unterstützt ausdrücklich, dass alle Bereiche, in denen Fonds für privates Eigenkapital tätig sind, einer Aufsicht im vernünftigen Umfang unterliegen. Hier sollte eine einzige Aufsicht für alle Bereiche des Private Equity geschaffen werden. Da sich die Wirtschaftsministerien der Länder bei der Aufsicht der UBGen bewährt haben und über das nötige Wissen um Private Equity verfügen, sollten diese mit der Aufsicht für alle Fonds betraut werden.
Der BVK hat sich in jüngster Zeit nachdrücklich für eine Befreiung des Management Fees von der Umsatzsteuer eingesetzt, die in Europa einmalig ist und den deutschen Fonds massive Wettbewerbsnachteile bescheren würde. Das MoRaKG könnte der geeignete Weg sein, wie in Luxemburg auf dem Gesetzeswege die Umsatzsteuerfreiheit festzuschreiben, indem man die Private Equity-Fonds als Sondervermögen im Sinne der europäischen Umsatzsteuerrichtlinie definiert.
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