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BVK: MoRaKG kann nur ein erster Schritt sein

Der Bundestag hat heute das Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungsgesellschaften (MoRaKG) verabschiedet, mit dem die Bundesregierung beabsichtigt, dem Venture Capital-Bereich einen im internationalen Vergleich wettbewerbsfähigen Gesetzesrahmen zu geben. Der BVK begrüßt diese Absicht nachdrücklich. Die durch das MoRaKG geregelten Maßnahmen des neuen Gesetzes für Wagniskapitalbeteiligungen (WKBG) reichen aber nicht aus, um die Rahmenbedingungen für die deutsche Private Equity-Branche insgesamt nachhaltig zu verbessern.

Die im Koalitionsvertrag von den Regierungsparteien vereinbarte Schaffung eines einheitlichen Private Equity-Gesetzes für Deutschland wird nicht umgesetzt. Das hat zur Folge, dass sich große Private Equity-Fonds am Finanzplatz Deutschland nicht ansiedeln werden. Auch mittlere und kleinere Fonds werden sich verstärkt außerhalb Deutschlands orientieren. Der BVK hofft, dass die Bundesregierung das MoRaKG bald grundlegend überarbeiten wird, da es selbst im vom WKBG anvisierten Venture Capital-Bereich keine Breitenwirkung und damit keine Verbesserung für den Standort erzielen wird.

In einer Umfrage unter den BVK-Mitgliedern hatte nur eine einstellige Zahl der Mitglieder signalisiert, überhaupt prüfen zu wollen, unter das WKBG zu gehen. Ein Grund hierfür ist, dass die vorgesehenen Kriterien für die Steuertransparenz sehr restriktiv und sogar enger gefasst sind, als die bisher geltende Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums. Darüber hinaus führt die Einführung des WKBG durch das MoRaKG zu einer Rechtszersplitterung im Private Equity-Markt. So werden Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften von der BaFin und Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBG) von den Wirtschaftsministerien der Länder beaufsichtigt. Für einen Großteil der Fonds wird – anders als in anderen Ländern – keine Aufsicht vorgesehen. Zudem befürchtet der BVK, dass die im Gesetz geregelten, relativ restriktiven Anforderungen an die Zielgesellschaften von Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften die erwünschten positiven Effekte auf die Gründungsfinanzierung mit Wagniskapital limitieren werden. Hierzu zählen etwa die Beschränkung der Zielgesellschaften auf Kapitalgesellschaften sowie auf Gesellschaften in den Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums und die Größenbeschränkung auf Zielunternehmen mit maximal 20 Mio. € Eigenkapital.
Nicht ausreichend für die Förderung der Finanzierungsbedingungen des deutschen Mittelstands ist die Novellierung des UBGG. Diese Änderungen stellen für die bestehenden UBGen eine leichte Verbesserung dar, werden aber nicht dazu führen, dass mehr Beteiligungsgesellschaften diese Rechtsform wählen. Das Thema Beteiligungskapital für den Mittelstand ist deshalb nach wie vor nicht optimal gelöst. Dabei wäre eine Vernachlässigung der Belange des Mittelstands fatal: Der Verband Creditreform teilte vor kurzem mit, dass in Deutschland eine Million Unternehmen massive Finanzierungsengpässe haben und Kredite entweder gar nicht oder zu schlechten Konditionen erhalten. Verantwortlich dafür sei in erster Linie  das Basel II-Paket. Weil die Banken zur Absicherung ihrer Darlehen mehr Eigenkapital vorhalten müssen und zur strikteren Risikokontrolle verpflichtet sind, fließt ihr Geld spärlicher und wird für die chronisch unterkapitalisierten deutschen Unternehmen auch bedeutend teurer. Hier kann Private Equity helfen – vorausgesetzt, dass es in Deutschland ausreichend Angebote an privatem Beteiligungskapital gibt. Dazu müssen  Rahmenbedingungen geschaffen werden, die zu mehr heimischen Private Equity-Fonds führen. Dies steigert die Investitionen in Deutschland und rechnet sich für die deutsche Wirtschaft insgesamt: Nach Untersuchungen von Deutsche Bank Research führt eine Steigerung der Venture Capital-Investitionen um einen Prozentpunkt im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt zu einer Steigerung des realen Wirtschaftswachstums um 0,44 Prozentpunkte. Könnten die deutschen Venture Capital-Investitionen im Verhältnis zur Wirtschaftskraft in Europa gleichziehen, würde das Wirtschaftswachstum hierzulande statistisch gesehen um 0,25 Prozentpunkte gesteigert werden.

Der BVK setzt sich deshalb für ein einheitliches Private Equity-Gesetz für die gesamte Branche ein, mit dem deutsche Beteiligungsgesellschaften europäisch wettbewerbsfähig werden. Voraussetzung dafür wäre eine einheitliche Definition der Transparenz von Fonds für Steuerzwecke, die keine Einengung gegenüber der jetzigen Verwaltungsanweisung darstellt. Umsatzsteuerlich dürfen Fonds gegenüber Direktinvestitionen keine höheren Kosten verursachen. Verluste dürfen nicht nur bei Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften im Falle von Kapitalerhöhungen von Zielgesellschaften erhalten werden; diese Regelung muss aus Gründen der Förderung des Wachstums junger Unternehmen und zur Förderung von Forschung und Entwicklung allgemein gelten. Im Übrigen darf Eigenkapital steuerlich nicht schlechter gestellt werden als Fremdkapital, was nach der Unternehmenssteuerreform 2008 aber in hohem Maße der Fall ist. Durch all diese Maßnahmen würde die Attraktivität des Standorts Deutschland deutlich erhöht. Steuerausfälle in Milliardenhöhe würden keinesfalls eintreten. Vielmehr ist aufgrund der positiven Impulse der vom BVK geforderten Maßnahmen eine Erhöhung des Steueraufkommens zu erwarten.